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Gleiche Kostenerstattung durch Krankenversicherungen

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Seit Mai 2004 haben in Deutschland versichterte Patienten einen gesetzlich gesicherte Anspruch auf Kostenerstattung für zahnmedizinische Leistungen in Ungarn. Die Grundvoraussetzung für die Erstattung ist, dass der Versichterte den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn von seiner Krankenkasse genehmigen lässt - genauso wie bei einer Behandlung in Deutschland.

Zahnersatz gehört zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Als Zahnersatz gelten dabei Kronen, Brücken, Prothesen und Implantate. Nicht dazu gehören Zahnfüllungen, Gold- und Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen oder Röntgenleistungen.

Ihr Einsparpotential bei einer Behandlung bei Kreativ DentalSeit Anfang 2005 zahlen die Gesetzlichen Krankenversicherungen für Zahnersatz feste Zuschüsse, die sich am zahnmedizinischen Befund des Patienten orientieren. Der Vorteil dieser neuen Regelung besteht für die Patienten darin, dass der Zuschuss für jede wissenschaftlich anerkannte Therapie einsetzbar ist. Früher bezuschussten Krankenkassen bestimmte Therapieformen (z.B. Implantatbehandlungen) nicht oder nur eingeschränkt. Durch den Festzuschuss ergibt sich ein besonderer Spareffekt: Ein Zuschuss, der sich anhand höherer deutscher Behandlungskosten bemisst, kann in vollem Umfang für eine wesentlich günstigere Behandlung in Ungarn angewandt werden, wodurch der Eigenanteil des Patienten beträchtlich sinkt.


Bei den Privaten Krankenversicherungen ist die Erstattung abhängig vom jeweils gewählten Tarifmodell. Jedoch auch hier gilt: Erfolgt die Behandlung zu günstigeren Konditionen in Ungarn, bleibt der Zuschussanspruch unverändert gegenüber einer preisintensiveren Behandlung in Deutschland.

Bei Kreativ Dental erhalten Sie stets einen Heil- und Kostenplan, der von deutschen Krankenversicherungen problemlos anerkannt wird. Wir empfehlen Ihnen, bereits im Vorfeld einer Behandlung die Handhabung mit Ihrer Krankenversicherung abzusprechen.


Möglichweise können Sie Ihre Aufwendungen für Zahnersatz auch steuerlich geltend machen. Denn nach § 33 des Einkommensteuergesetzes können Kosten für Zahnersatz ab einer bestimmten Höhe als Außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die zumutbare Belastungshöhe bestimmt sich dabei nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderanzahl. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Steuerberater.

 

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